(§ 1 UWG, § 14 UWG) Im vorliegenden Fall hat ein Notar im Rahmen einer Werbeveranstaltung der Notare in Abgrenzung zu den Rechtsanwälten geäußert „Es gibt keine jungen, unerfahrenen Notare, die sich mit fremdem Geld einen Ferrari kaufen“. Damit hat der Notar, wenn auch in vermeintlich „salopper Rede“, den gesamten Stand der Rechtsanwälte, zumindest aber deren als „Junganwälte“ anzusehenden Teil, in unsachlicher Weise verunglimpft, ohne dabei einen konkreten Fall oder Namen zu nennen. Diese im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbe- werbs gemachte Äußerung ist demnach als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu ahnden.

