(§ 37 MedG, § 39 Abs 4 MedG) Wurde auf Grund des Antrags eines Privatanklägers oder Antragstellers zunächst auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach § 37 MedG erkannt, hat dieser aber bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen gehandelt oder die Weiterverfolgung seines Anspruchs unterlassen, hat der Bund gemäß § 39 Abs 4 MedG gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem geschädigten Medieninhaber nach § 39 Abs 1 oder Abs 2 MedG Ersatz leisten musste.

