(Art 2.4 ABFT 1995) Art 2.4 ABFT 1995 (Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige), wonach ein Unterbrechungsschaden auf Grund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden ist, bzw auf Grund eines Unfalles, der vor Versicherungsbeginn eingetreten ist, vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, stellt einen Risikoausschluss dar.

