(Art 7 Pkt 5.3 AHVB 1997, § 1 Abs 2 lit c KFG) Eine Parade von Oldtimer- Traktoren ist als kraftfahrsportliche Veranstaltung iSd § 1 Abs 2 lit c KFG zu qualifizieren, wenn es sich dabei um einen „Leistungswettbewerb“ (Bewertung der Fahrzeuge und Lenker) handelt, mag auch eine technischmotorische Kraftleistung nicht im Vordergrund stehen. Dabei muss es (anders als nach § 4 Abs 1 Z 5 KHVG 1994) nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommen.

