(§§ 377 f HGB, § 1 Abs 3 KSchG) Der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (§§ 8, 9, 23 KSchG), führt zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft (§ 1 Abs 3 KSchG) nicht der kaufmännischen Rügeobliegenheit der §§ 377 f HGB unterfällt. Dabei gilt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG, wie sich schon aus dem Text der Bestimmung ergibt, nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für alle Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.

