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Telefonischer Auskunftsdienst - Rechtsgeschäft im Fernabsatz und Informationspflichten

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2003/184 Heft 11 v. 31.7.2003

(§§ 5a ff KSchG) Die Inanspruchnahme eines telefonischen Auskunftsdiensts (ebenso wie etwa jene von Mehrwertdiensten) ist als Rechtsgeschäft im Fernabsatz zu beurteilen, das den Bestimmungen der §§ 5a ff KSchG unterliegt.

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