(§§ 5a ff KSchG) Die Inanspruchnahme eines telefonischen Auskunftsdiensts (ebenso wie etwa jene von Mehrwertdiensten) ist als Rechtsgeschäft im Fernabsatz zu beurteilen, das den Bestimmungen der §§ 5a ff KSchG unterliegt.
(§§ 5a ff KSchG) Die Inanspruchnahme eines telefonischen Auskunftsdiensts (ebenso wie etwa jene von Mehrwertdiensten) ist als Rechtsgeschäft im Fernabsatz zu beurteilen, das den Bestimmungen der §§ 5a ff KSchG unterliegt.
