(§§ 9 ff ECG, § 11 ECG) Dient eine Website nur der Werbung für Dienstleistungen, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der §§ 9 ff ECG und damit auch des § 11 ECG kein Raum. In einem solchen Fall trifft den Betreiber der Homepage daher nicht die in § 11 ECG normierte Verpflichtung, Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen.

