(§ 863 ABGB, § 39 FBG, § 40 FBG) Wird eine beklagte GmbH amtswegig gelöscht/aufgelöst sei es nach § 39 FBG (Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens), sei es nach § 40 FBG (Vermögenslosigkeit), steht dem Kläger der GmbH das Wahlrecht zu, ob er das Verfahren fortsetzt oder nicht.

