(Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG ) Es verstößt nicht gegen Art 1 Abs 3 R L 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 [zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften f r die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. 6. 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung], wenn die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren denjenigen, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten wollen, nur zur Verfügung stehen, wenn ihnen durch den von ihnen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht.

