(Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG , § 109 BVergG 1997, § 115 Abs 1 BVergG) Es verstößt gegen Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 [zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. 6. 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung], wenn von einem Unternehmer, der sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt hat, angenommen wird, dass er sein Interesse an diesem Auftrag verloren hat, weil er nicht vor der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens im Sinne dieser Richtlinie eine Schlichtungskommission wie die durch das österreichische Bundesvergabegesetz 1997 geschaffene Bundes-Vergabekontrollkommission angerufen hat.

