(Art 2 RL 89/665/EWG , Art 23 RL 93/36/EWG , Art 26 RL 93/36/EWG ) Es verstößt nicht gegen die RL 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 [zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die RL 92/50/EWG des Rates vom 18. 6. 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung], wenn im Rahmen eines von einem Bieter zwecks späterer Erlangung von Schadenersatz eingereichten Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags die für das Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz von Amts wegen die rechtswidrigen Aspekte einer anderen Auftraggeberentscheidung als der vom Bieter angefochtenen aufgreift. Es verstößt jedoch gegen diese Richtlinie, wenn die genannte Instanz den Antrag des Bieters mit der Begründung abweisen kann, dass das Vergabeverfahren wegen der von Amts wegen aufgegriffenen rechtswidrigen Aspekte auf jeden Fall rechtswidrig gewesen sei und ein eventueller Schaden für den Bieter somit auch ohne die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit eingetreten wäre.

