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Amtshaftungsanspruch - Keine Haftung der Konkursmasse für Prozesskosten

INSOLVENZRECHTWRInfo 2003/163 Heft 10 v. 3.7.2003

(§ 1 AHG, § 1 KO, §§ 40 ff ZPO) Die Konkursmasse trifft keine Haftung für die Prozesskosten, wenn der Gemeinschuldner einen Amtshaftungsanspruch mit dem Begehren auf Zahlung in die Konkursmasse zulässigerweise, jedoch erfolglos im eigenen Namen einklagt.

OGH 25.03.2003, 1 Ob 74/03v

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