(§ 1 AHG, § 1 KO, §§ 40 ff ZPO) Die Konkursmasse trifft keine Haftung für die Prozesskosten, wenn der Gemeinschuldner einen Amtshaftungsanspruch mit dem Begehren auf Zahlung in die Konkursmasse zulässigerweise, jedoch erfolglos im eigenen Namen einklagt.
OGH 25.03.2003, 1 Ob 74/03v

