(§ 171 KO, § 219 ZPO) Allein die Erwähnung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Konkurseröffnungsverfahrens im Konkurseröffnungsbeschluss lässt keinerlei Einbeziehung dieses Verfahrens in den Prozessstoff des Konkursverfahrens erkennen. Daher hat eine Konkursgläubigerin des zweiten Verfahrens die im ersten Verfahren keine Forderung gehabt hat kein Akteneinsichtsrecht in das erste Konkurseröffnungsverfahren nach § 219 Abs 1 ZPO.

