(§ 1 KO, § 812 ABGB) Dem durch Nachlassseparation entstandenen Absonderungsvermögen ist auch nach Einantwortung des Nachlasses Konkursfähigkeit zuzuerkennen.
OGH 20.03.2003, 8 Ob 244/02v
Die in der Konkursordnung nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig.

