(§ 16 ABGB, § 1041 ABGB, Art 10 MRK, § 78 UrhG, § 85 UrhG) Bewirkt die Beendigung der Legislaturperiode zwar eine Auflösung des Abgeordneten- Klubs als juristische Person, führt sie aber nicht dessen Vollbeendigung herbei, ist der Klub nach wie vor rechts- und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. Die nach der Geschäftsordnung vorgesehene (Neu-)Konstituierung des Abgeordneten- Klubs am Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode bedeutet nichts anderes als die Fortsetzung der davor aufgelösten, aber noch nicht voll beendeten juristischen Person.

