(§ 2 UWG) Die bloßen Stromkosten betragen nur einen Teil des für die Lieferung elektrischer Energie zu zahlenden Entgelts. Die Stromkosten sind für einen Wechsel des Kunden von einem Energieversorger zu einem anderen nicht maßgebend. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 2 UWG vor, wenn ein Energieversorger in seinem Energiekostenvergleich bloß die Stromkosten mit einem anderen Energieversorger vergleicht, aber die ua für den Kaufentschluss wesentlichen Gesamtkosten aus dem Vergleich ausklammert.

