(§ 8 Abs 2 RAO, § 8 Abs 3 RAO, § 25 SPG, § 1 UWG, § 1 lit b WinkelschreiberV) Die Auffassung, dass die Unterstützung bei der Vorbereitung diverser Klagen und Anträge in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch einen nicht auf Gewinn ausgerichteten gemeinnützigen Verein, der als Interventionsstelle iSd § 25 Abs 3 SPG von Gewalt bedrohte Frauen unterstützt, als Ausnahme vom Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte angesehen werden kann, ist mit guten Gründen vertretbar.

