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Keine Winkelschreiberei durch Verein zur Unterstützung von Gewalt bedrohter Menschen

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2003/158 Heft 10 v. 3.7.2003

(§ 8 Abs 2 RAO, § 8 Abs 3 RAO, § 25 SPG, § 1 UWG, § 1 lit b WinkelschreiberV) Die Auffassung, dass die Unterstützung bei der Vorbereitung diverser Klagen und Anträge in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch einen nicht auf Gewinn ausgerichteten gemeinnützigen Verein, der als Interventionsstelle iSd § 25 Abs 3 SPG von Gewalt bedrohte Frauen unterstützt, als Ausnahme vom Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte angesehen werden kann, ist mit guten Gründen vertretbar.

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