(Art 10 EG, Art 28 EG, Art 29 EG) Der Umstand, dass die zuständigen österreichischen Behörden im Juni 1998 die Versammlung eines Vereins (mit im Wesentlichen umweltpolitischer Zielsetzung) auf der Brenner-Autobahn nicht untersagten was zu einer nahezu 30-stündigen völligen Verkehrsblockade führte , ist mit Art 30 EGV und Art 34 EGV (nach Änderung jetzt Art 28 EG und Art 29 EG) in Verbindung mit Art 5 EGV (jetzt Art 10 EG) vereinbar.

