§ 16 Abs 2 WEG 2002
1. Beim erforderlichen wichtigen Interesse an den vorzunehmenden Änderungen gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG reicht es aus, wenn das ErstG disloziert im Rahmen seiner Feststellungen solch ein wichtiges Interesse der ASt bejaht.
§ 16 Abs 2 WEG 2002
1. Beim erforderlichen wichtigen Interesse an den vorzunehmenden Änderungen gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG reicht es aus, wenn das ErstG disloziert im Rahmen seiner Feststellungen solch ein wichtiges Interesse der ASt bejaht.
