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Vorwegzustimmung zu baulichen Veränderungen im Wohnungseigentum

RechtsprechungWEGwobl 2026/58wobl 2026, 302 Heft 7 und 8 v. 7.9.2026

§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 16 Abs 2 WEG 2002

Hat ein Wohnungseigentümer im Kauf- und WE-Vertrag wirksam einer künftigen baulichen Änderung – wie dem Ausbau eines Dachbodens zu Wohnungen – vorweg zugestimmt, so richtet sich der Umfang dieser Duldungspflicht nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen. Umfasst die Zustimmung dabei auch alle für den Ausbau erforderlichen Maßnahmen und ist sie an die

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