§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 16 Abs 2 WEG 2002
Hat ein Wohnungseigentümer im Kauf- und WE-Vertrag wirksam einer künftigen baulichen Änderung – wie dem Ausbau eines Dachbodens zu Wohnungen – vorweg zugestimmt, so richtet sich der Umfang dieser Duldungspflicht nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen. Umfasst die Zustimmung dabei auch alle für den Ausbau erforderlichen Maßnahmen und ist sie an die

