§ 30 Abs 2 Z 7 MRG
Die bloß „gelegentliche“ Nutzung des Bestandobjekts zur Vorbereitung von Vorträgen in-house oder solchen bei kleineren ärztlichen Kongressen ist als nicht gleichwertig gegenüber dem Betrieb einer – vertraglich vereinbarten, hier jedoch unstrittig nie eröffneten – Arztordination anzusehen.

