Mietverträge außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs sehen in Abweichung von den dispositiven Gesetzesvorgaben häufig vor, dass der Mieter die liegenschaftsbezogenen Betriebskosten zu tragen und die mietobjektbezogenen Wartungs- und Instandhaltungspflichten durchzuführen hat. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, ob derartige Vereinbarungen in Formularmietverträgen gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sein können. Außerdem wird der Blick auf etwaige Verstöße gegen das verbraucherschutzrechtliche Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG gerichtet.