A. Zum Thema
In der mietrechtlichen Praxis ist es weit verbreitet, dass im Mietvertrag vorgesehen wird, dass der Mieter als Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung geschuldeten Entgelts nicht nur den (Haupt-)Mietzins zu entrichten hat, sondern darüber hinaus auch noch zusätzliche („Betriebs-“ oder „Neben-“)Kosten – anteilig, dh im Verbund mit allen Mietern der Liegenschaft – zu tragen hat.