Die hier im Licht einer Antwort von Till Hausmann1 und einer neueren OGH-E2 untersuchte Rechtsfrage ist gewiss eine, deren Diskussion ihm und mir Freude gemacht hätte. Sie berührt die Grundlagen der Eigentümergemeinschaft des WEG 2002 als Verband und schließt den Blick auf die im ABGB liegenden Wurzeln ein.