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Vorsitz und Protokollführung in der (Wohnungs-)Eigentümerversammlung

AufsätzeUniv.-Lektor RA Mag. Dr. Alexander Illeditswobl 2019, 273 Heft 7 und 8 v. 1.7.2019

Die intensive Beschäftigung mit dem Thema dieses Beitrages verdanke ich einer Betreuung einer Eigentümergemeinschaft zusammen mit meinem Kollegen und Freund Till Hausmann, der als RA die Interessen der Mehrheit einer Hausgemeinschaft gegen die Wünsche meines Klienten an der Widmungsänderung seiner Geschäftsräumlichkeiten gem § 16 WEG 2002 zu vertreten hatte. Nicht nur, dass Till das Kunststück gelungen ist, quasi die Interessen meines Mandanten mitzuvertreten, indem er der Gemeinschaft im Rahmen mehrerer Hausversammlungen mit überzeugender Brillanz die Vorteile dieser Umwidmung für alle Miteigentümer verdeutlichte, war er es auch, der neben dieser entscheidenden Vorsitzführung dann die wenigen Miteigentümer, die die Vorteilhaftigkeit der Änderungsmaßnahme für die Hausgemeinschaft nicht erkannt hatten vor der entscheidenden Außerstreittagsatzung, die ich für meinen Mandanten nach § 16 iVm § 52 WEG 2002 angestrengt hatte (um die letzten Zustimmungen zur geplanten Änderung durch das Gericht ersetzen zu lassen) überzeugen konnte, ihre Einwände zurückzuziehen, um die mehrheitlich angestrebte Zustimmung zur Widmungsänderung meiner Mandantin zu finalisieren. Ich bewunderte dabei seinen sehr bestimmten, aber immer freundlichen, sachlichen und trotz der gegenläufigen Interessen äußerst kollegialen Einsatz mit viel Humor. Als Till der Richterin mitteilte, dass er noch kurz am Gang vor dem Verhandlungssaal die „widerspenstigen Miteigentümer“ verjagen müsse, um die Einigung nicht zu gefährden, die ich der Richterin als Antragstellervertreter mit seiner Zustimmung im Detail darlegen sollte, wusste diese nicht, ob es als Scherz gedacht war oder ob er tatsächlich unter Aufbietung all seiner Überzeugungskraft tatsächlich kritische Miteigentümer „vertrieb“.

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