Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist gem § 18 Abs 1 WEG 2002 auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt. Der folgende Beitrag untersucht, ob die Gemeinschaft in diesem Rahmen Liegenschaften zu Verwaltungszwecken erwerben kann. Bejaht man dies, muss beurteilt werden, welchem Bereich der Verwaltung der Erwerb zugeordnet werden kann, nicht zuletzt, um die Voraussetzungen für den zu fassenden Beschluss zu bestimmen.