Nach stRsp des 5. Senats sind WE-Verträge und Vereinbarungen nach § 32 Abs 2 WEG aufgrund des in beiden Fällen normierten Schriftformgebots objektiv auszulegen. Der folgende Beitrag soll dem Verhältnis zwischen Formpflicht und Auslegung auf den Grund gehen und untersuchen, welche Auslegungsgrundsätze speziell für WE-Verträge als mehrseitige, formpflichtige Verträge gelten. Eingegangen wird außerdem auf die Auslegung von Widmungserklärungen, die nach stRsp von der Formpflicht ausgenommen sind.