§ 21 GBG, § 27 GBG, § 94 GBG
Für die Einverleibung des Pfandrechts gegen den zwischenzeitlich verstorbenen, jedoch im Grundbuch noch als Eigentümer aufscheinenden, Pfandbesteller bedarf es keiner Zustimmung seiner Erben und – im Falle ihrer Minderjährigkeit – auch keiner pflegschaftsgerichtlichen Prüfung dieser Zustimmung.