§ 1002 ABGB, § 1003 ABGB, § 1004 ABGB, § 1425 ABGB
Bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern einer mehrseitigen Treuhand kann der Treuhänder bei unklarer Sach- oder Rechtslage bei Gericht erlegen, er ist hiezu jedoch nicht verpflichtet; dies gilt vor allem dann, wenn (auch noch nach zumutbarer Prüfung) unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind.