Seit dem 1. Jänner 2016 sind die Vorgaben des BGStG, insbesondere dessen Verbot auch der mittelbaren Diskriminierung von Behinderten durch (bauliche) Barrieren, auch auf Bauwerke uneingeschränkt anwendbar, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden (sog „Bestandsgebäude“). Der folgende Beitrag untersucht, welche Konsequenzen dies für Mietverträge hat, die vor dem 1. Jänner 2016 über nicht barrierefreie Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) abgeschlossen wurden.