§ 1315, § 1319a ABGB:
Derjenige, der als selbständiger Unternehmer die Aufgaben des Wegehalters besorgt, gehört nicht mehr zu den "Leuten" des Wegehalters iSd § 1319a ABGB. Es besteht kein Anlass, davon abzugehen und den selbständigen Unternehmer in analoger Anwendung des § 1319a ABGB dem Wegehalter gleichzuhalten.