§ 933 ABGB
§ 18, § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002:
Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern es ist darüber ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. Entbehrlich ist dies allerdings dann, wenn bei der Geltendmachung von solchen Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen durch einen einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden können, also kein Interessenkonflikt möglich ist. Dies ist dann gegeben, wenn mit dem primär auf Verbesserung gestützten Begehren ein Geldbetrag (Deckungskapital) angesprochen wird, der die gesamthafte Sanierung des Mangels ermöglichen soll und der klagende Wohnungseigentümer im Fall seines Prozesserfolgs auch tatsächlich sanierungswillig ist. Diese Sanierung liegt grundsätzlich im Interesse aller Mit- und Wohnungseigentümer.