§ 863 ABGB
§ 18 Abs 2 WEG 2002:
Die Geltendmachung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers durch die Eigentümergemeinschaft erfordert eine wirksame Abtretung; die interne Willensbildung ist hingegen keine Gültigkeitsvoraussetzung. Stimmt ein einzelner Wohnungseigentümer im Umlaufbeschlussverfahren für einen Rechtsstreit ab, kann dies nicht als gleichzeitig gestelltes (konkludentes) Abtretungsanbot iSd § 18 Abs 2 WEG gewertet werden.