§ 3 MRG
§ 4 Abs 3 WEG:
§ 4 Abs 3 WEG ermöglicht dem Altmieter eines WE-Objekts, mietrechtliche Ansprüche, die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder auf die Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als alleinigem Vermieter, auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Hiebei steht dem Mieter bei unter Abs 3 fallenden Ansprüchen die Wahl frei, ob er Ansprüche nur gegen seinen Vertragspartner, nur gegen die Eigentümergemeinschaft oder gegen beide geltend macht.