§ 30b KSchG
§ 3 Abs 3 und 4 MaklerG:
Hat der Makler Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind, erkannt, vom Verkäufer Aufklärung verlangt und den Käufer davon (mündlich) unterrichtet und hätte der Käufer die Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft, stellt es keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn keine Minderung der Provision gem § 3 Abs 4 MaklerG vorgenommen wird.