§§ 110 ff EO
§ 6 Abs 2 und 3, § 30 Abs 2 Z 14 MRG:
Wurde der Verwalter über Antrag des einzigen Mieters zur Durchführung von Sanierungsarbeiten bestellt, kommt dem Verwalter nicht die Legitimation zur Aufkündigung wegen Abbruchreife nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG zu, wenn er behauptet, dass die aufgetragenen Erhaltungsarbeiten nur durchgeführt werden können, wenn zuvor das Mietverhältnis aufgelöst werde. Eine allfällige Unfinanzierbarkeit der erforderlichen Arbeiten könnte höchstens einen Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 6 Abs 3 Z 2 MRG rechtfertigen, nicht jedoch die Aufkündigung des die Durchführung der Erhaltungsarbeiten betreibenden Mieters.