§ 1118 ABGB
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG:
Ein nachteiliger Gebrauch liegt allgemein dann vor, wenn ein Mieter durch - unsachgemäß entgegen den Regeln der Technik, insb durch nicht befugte Gewerbsleute und ohne Baubewilligung durchgeführte - Umbauten eine Badewanne ohne entsprechende Feuchtigkeitsisolierung installiert und dadurch die Gefahr der Durchfeuchtung der Träme wesentlich erhöht. Eine solche Gefahr ist va dann evident, wenn bei Auftreten von Wasserschäden nicht sofort Abhilfe geschaffen wird. Die Feststellung, dass "es zu keiner Substanzgefährdung des Hauses" gekommen ist, bezieht sich nur auf die Ist-Situation zum Zeitpunkt der Befundaufnahme. Die Beurteilung der Substanzgefährdung unter Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen betrifft demgegenüber die Rechtsfrage.