§ 1118 ABGB
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG:
Beim Kündigungstatbestand des erheblich nachteiligen Gebrauchs ist ein Verschulden des Mieters nicht erforderlich, die Schädlichkeit muss dem Mieter aber bewusst sein können, wobei hier auf einen durchschnittlichen Mieter abzustellen ist. Einem durchschnittlichen Mieter muss die Schädlichkeit langjähriger Schimmelbildung sowohl für die eigene Gesundheit als auch für den Mietgegenstand bewusst sein. Mag auch die Ursache der Feuchtigkeits- und Schimmelbildung nicht feststellbar sein, die Unterlassung von Abhilfemaßnahmen durch den Mieter führt aber letztlich zur tatsächlichen Gefährdung der Substanz des Mietobjekts und damit zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers.