§ 1278 ABGB
§ 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975:
Wird die Veräußerung einer Eigentumswohnung im Rahmen einer Vereinbarung nach § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 abgewickelt, ist Gegenstand der Vereinbarung die (seinerzeit ausschließlich zulässige) Übertragung der WE-Einheit als Ganzes. (Hier: Vereinbarung der Veräußerung des Hälfteanteils des überlebenden Ehegatten an einen Dritten und Begründung eines Anspruchs des Dritten auf den erblasserischen Hälfteanteil [bei Verzicht des überlebenden Ehegatten auf den gesetzlichen Anspruch als Vindikationslegatar] sowie die Festlegung einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des weichenden Erben [gegen Verzicht auf seine Erbansprüche und Erbanwartschaften im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung]).