§ 26 GGG
§ 4 GrEStG 1987:
§ 26 GGG betreffend die Berechnung der Eintragungsgebühren wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2012 in Kraft.
§ 26 GGG
§ 4 GrEStG 1987:
§ 26 GGG betreffend die Berechnung der Eintragungsgebühren wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2012 in Kraft.