§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG:
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen, also auch von einem als unrichtig erkannten Abschreibungssatz abzuweichen.
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG:
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen, also auch von einem als unrichtig erkannten Abschreibungssatz abzuweichen.