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Abweichen vom bisher anerkannten AfA-Satz - Grundsatz von Treu und Glauben

RechtsprechungAbgabenrechtDr. Christian Lenneiswobl 2012/16wobl 2012, 37 Heft 1 v. 1.1.2012

§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG:

Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen, also auch von einem als unrichtig erkannten Abschreibungssatz abzuweichen.

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