§ 523, § 833 ABGB
§ 2 Abs 3, § 17 Abs 1 und 3 WEG 2002:
Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raumes oder einer Fläche als Zubehör zu einem WE-Objekt erfolgt durch die Einverleibung des WE und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten WE-Objekt noch als eigenes WE-taugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. Zubehör-WE kann nur an solchen Teilen der Liegenschaft begründet werden, die (sinnlich wahrnehmbar) deutlich abgegrenzt sind. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist. An dieser Rsp hält der 4. Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen.