§ 3 Abs 2 Z 5 MRG
§ 29 Abs 1, § 32 Abs 1 WEG 2002:
Die "Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung" bei der Rücklage hinsichtlich reiner Verbesserungsarbeiten zielt darauf ab, ob trotz der Finanzierungsfragen (noch) ein Vorteil aller bejaht werden kann. Der Einwand eines Wohnungseigentümers, seiner wirtschaftlichen Belastung durch die notwendige Kreditfinanzierung bei bestehenden hohen Verbindlichkeiten stehe kein entsprechender finanzieller Vorteil gegenüber, ist unter diesem Aspekt zu berücksichtigen.