Die Bestimmung des § 37 Abs 4 WEG, den der Gesetzgeber des WEG 2002 im Zuge der Neukodifikation als Nachfolgeregelung des § 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975 eingeführt hat, birgt einige interessante Probleme, mit denen sich Rechtsprechung und Literatur bisher nicht oder nur unzureichend auseinander gesetzt haben. Gegenstand dieser Untersuchung ist die in Satz 3 dieser Bestimmung enthaltene Vorschrift.