Vor Inkrafttreten der WRN 2000 konnten Geschäftsraummietverträge außerhalb der engen Grenzen des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht wirksam befristet werden. Was lag daher für die Vermieter bzw diesen zurechenbare Vertragsverfasser näher, als nach möglichen Auswegen zu suchen? Mit den Rechtsfolgen solcher Umgehungen, insbesondere bei Vorliegen einer "Mietzinsverdoppelungsklausel" beschäftigt sich der folgende Beitrag.