§ 1091 ABGB
§ 1 MRG:
Für die Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht ist eine ausdrücklich oder schlüssig vereinbarte Betriebspflicht wesentlich. Allerdings darf die Betriebspflicht keine Leerformel sein, sondern muss auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers beruhen. Besteht keine Betriebspflicht wird idR Miete vorliegen, soweit der Vertrag nicht schon wegen der Bedeutung anderer Merkmale als Pachtvertrag angesehen werden müsste. Die Betriebspflicht ist kein Selbstzweck, sondern ist im Kontext mit der Erhaltung eines lebenden Unternehmens zu sehen. Enthält der Bestandvertrag Klauseln betreffend Betriebsführung durch einen gewerberechtlich befähigten Geschäftsführer, Erfordernis einer Betriebsstättengenehmigung für die Umbauarbeiten, Einsichtsrecht in die betrieblichen und steuerlichen Unterlagen, Auflösungsrecht bei Widerruf der Gewerbeberechtigung der Bestandnehmerin spricht dies nur peripher für eine Betriebspflicht. Vielmehr steht hier erkennbar der Zweck einer ordnungsgemäßen, vor allem mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehenden Betriebsführung im Vordergrund.