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Vernehmung eines bereits erschienenen Zeugen trotz Verzichts des Beweisführers, der ihn beantragt hat

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2011/118wobl 2011, 292 Heft 9 v. 1.9.2011

§ 345, § 496 Abs 1 Z 2 ZPO:

§ 345 ZPO ist im Grunde nicht notwendig, da ein eigener, nicht überflüssiger Beweisantrag des Gegners des Verzichtenden zu bewilligen wäre. Daraus folgt, dass bei Stellung eines solchen eigenen Beweisantrags ein allfälliger Verstoß gegen § 345 zweiter Satz ZPO keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründet.

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