§ 364c ABGB
§ 9, § 104 Abs 3 GBG:
Ein - wenngleich eintragbares - Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB ist nicht zu den dinglichen Rechten iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen. Da der Gutglaubensschutz aber nur dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der auf den Buchstand vertraut, zukommt, ist der Verbotsberechtigte nicht geschützt.