§ 37 Abs 2 Geo
§ 89, § 89d Abs 1 GOG:
Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus. Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Eine unrichtige Adressierung schadet nur dann nicht, wenn die Einlaufstellen jenes Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde. Gem § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Diese hat "die Funktion einer vorgelagerten Einlaufstelle des Gerichts erhalten" (vgl RV 888 BlgNR 17. GP 26). Als rechtzeitig ist daher auch ein im Wege des ERV eingebrachtes Schriftstück nur dann anzusehen, wenn es an das richtige Gericht adressiert war, was diesfalls die Verwendung des zutreffenden Dienststellenkürzels voraussetzt. Nicht einmal die richtige Adressierung an das zuständige Gericht wäre bei Verwendung eines unrichtigen Dienststellenkürzels ausreichend.