§ 1, § 17 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987:
Im Falle des Abschlusses von zwei Kaufverträgen über dieselbe Liegenschaft, wobei nicht der erste Kaufvertrag, sondern vielmehr der zweite Kaufvertrag verbüchert wurde, wird durch die spätere Vereinbarung der Auflösung des ersten Kaufvertrags für die Verkäuferseite die Rechtsposition wieder erlangt, die sie ohne diesen Kaufvertrag gehabt hatte.